Lexikon

a-wert a-wert m³/mh – siehe Referenzluftdurchlässigkeit

Absolute Luftfeuchtigkeit (g/m³) – Hier wird die tatsächlich vorhandene Wassermenge pro m³ Luft angegeben

Absturzsicherheit

Technische Regeln für die Verwendung von absturzsicheren Verglasungen (TRAV) lt. Entwurfsfassung vom März 2001

Verglasungen die gegen Absturz sichern, bedürfen grundsätzlich einer Zustimmung im Einzelfall (ZIE) der obersten Baubehörde. Nutzer dieser Informationen müssen sich grundsätzlich über die Gültigkeit der Bestimmungen in dem Bundesland informieren, in dem das Bauvorhaben errichtet wird.

Nachfolgende Informationen weisen einstweilig, bis zum Vorliegen der Technischen Regel durch das “DIBt (deutsches Institut für Bautechnik, Berlin)”, auf gültige Forderungen der Baubehörden hin.

Für die Verwendung der TRAV im Fensterbereich kann im Prinzip nach folgenden Schritten vorgegangen werden:
1. Die TRAV gelten für mechanisch gehaltene absturzsichere Verglasungen, die einen Höhenunterschied (zwischen OKFF, Oberkante-Fertigfußboden und Gelände) von mehr als 1 m (Ausnahme Bayern 0,5 m) sichern. Es muß mindestens eine Absturzhöhe von 1 m (0,5m) bestehen. 2. Die Absturzhöhe, ab der eine Umwehrung (Brüstung) notwendig ist, wird durch die Landesbauverordnung des jeweiligen Bundeslandes festgelegt.

Bei der Verglasung wird nach 3 Elementtypen unterschieden:

  • Kategorie A
    Vertikalverglasungen, die an mindestens 2 gegenüberliegenden Kanten linienförmig gelagert sind und die zur unmittelbaren Aufnahme von Holmlasten dienen. Die Absturzsicherung wird nur über die Verglasung sicher gestellt; raumhohe Verglasungen ohne durchgehenden Handlauf. Alle Glaskanten müssen geschützt sein.
  • Kategorie B
    Unten eingespannte Ganzglasbrüstungen mit durchgehendem Handlauf. Der aufgesteckte, durchgehende und tragfähige Holm muß seitlich ausreichend tragfähig angebunden sein.
  • Kategorie C1
    Rein ausfachende Verglasungen. Die Holmhöhe ist der jeweiligen Landesbauverordnung zu entnehmen. Der Holm muss seitlich ausreichend tragfähig angebunden sein.
  • Kategorie C2 oder A (je nach Lage der waagrechten Teilung, siehe Punkt 3)
    Rein ausfachende Verglasungen. Die Holmhöhe ist der jeweiligen Landesbauverordnung zu entnehmen. Der Holm (Kämpfer) muss seitlich ausreichend tragfähig angebunden sein.
  • Kategorie C3
    Rein ausfachende Verglasungen. Die Holmhöhe ist der jeweiligen Landesbauverordnung zu entnehmen. Der Holm muss seitlich ausreichend tragfähig angebunden sein.

Die Ausführung des Fensters (Festverglasung bzw. beweglicher Flügel) hat keine Auswirkungen auf die Auswahl der Verglasungen. Bei beweglichen Verglasungen treten jedoch in Abhänigkeit der Nutzung und des Einsatzortes weitere Vorschriften zur Anbringung von abschließbaren Griffen oder ähnlichen Bauteilen zur Absicherung der Flügelöffnung auf. Die TRAV definiert lediglich die Verglasung, nicht die Beschläge.

Die TRAV unterscheidet zwischen 2 Absturzhöhen.

Absturzhöhe
OK waagr.Teilung zu OKFFB
Kategorie
1 – 12 m 900 mm C 2
1 – 12 m > oder < 900 mm A
> 12 m 1200 mm C2
> 12 m > oder < 1200 mm A

Zusätzlich gilt im Rahmen der TRAV:
Die waagrechten Teilungen müssen statische Kräfte nachweisen können. Die zugelassenen Linienlasten nach DIN 1055 T3 sind:

  • 0,5 KN/m bei Wohnbau
  • 1,0 KN/m bei Menschengedränge